Steht eine solche körperliche Beeinträchtigung in leistungsbegründendem Ausmass fest, ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 20. Juni 2013 abgeschlossen hat und gegebenenfalls ist eine Renten- und Integritätsentschädigungsprüfung vorzunehmen. Sind hingegen keine Beeinträchtigungen der Gesundheit mit körperlichem Substrat auszumachen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu beurteilen.