| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Zu prüfen ist deshalb vorab, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisbare Beschwerden vorhanden sind, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden können. Steht eine solche körperliche Beeinträchtigung in leistungsbegründendem Ausmass fest, ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 20. Juni 2013 abgeschlossen hat und gegebenenfalls ist eine Renten- und Integritätsentschädigungsprüfung vorzunehmen.