Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Die Leistungen seien eingestellt worden, obwohl sie nach wie vor an unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen leide und insofern von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands zu erwarten sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits anerkennt, dass die typischen Schleudertrauma-Beschwerden vom Unfall her stammen. Sie bestreitet indessen, dass diese eine am Körper nachweisbare Ursache haben und von Relevanz für die Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind.