Die Tatsache allein, dass der befragte Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedenfalls nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt.