Liegen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen etc. vor und sind diese Beschwerden innert maximal 72 Stunden seit dem Versicherungsereignis aufgetreten, so gilt der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 N. 59, mit weiteren Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1