2.4 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat, oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte, erreicht ist. Der Unfallversicherer muss dabei nicht den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGer-Urteil U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.5