18 Abs. 1 UVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggelder dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ausserdem fallen Heilbehandlung und Taggelder dahin, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss UVG nicht erfüllt sind, jedoch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2).