| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Am 22. Mai 2013 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 20. Juni 2013 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es lägen keine adäquaten Unfallfolgen mehr vor. Dagegen erhob A.______ am 21. Juni 2013 Einsprache. Die Suva wies die Einsprache am 22. Juli 2013 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | A.______ gelangte am 16. September 2013 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids mitsamt der ihm zugrunde liegenden Verfügung sowie die Weitergewährung von Heilungskosten und Taggeldleistungen.