Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||||| | I. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Die bei der Suva versicherte A.______ erlitt am 20. September 2012 eine Heckkollision. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. November 2012 brachte sie ihr Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen in Uznach zum Stillstand, als ein Lenker mit seinem Fahrzeug in den hinter ihr positionierten Lieferwagen prallte, wodurch dieser mit ihrem Fahrzeug zusammenstiess. Sie erlitt ein Schleudertrauma und es stellten sich bei ihr diverse Beschwerden ein. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 A.______ war seit 1. Juli 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus gemeldet.