{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:21", "Checksum": "ada4fd653329a56a6c1e24f71f6143db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n8.\n8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die radikuläre Beschwerdesymptomatik des Halswirbelsäulenbereichs nicht unfallkausal ist. Hingegen sind bezüglich der rechten Schulter aufgrund der im MRI des Spitals J.______ erhobenen Befunde sowie der Stellungnahme von Dr. K.______ Zweifel an der Einschätzung von Dr. F.______ angebracht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb abklären, inwieweit die diagnostizierte Schultersehnenverletzung auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden kann. Allenfalls wird sie hierzu ein Gutachten einholen. Danach wird sie erneut prüfen, ob der Fall abgeschlossen werden kann und anschliessend den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung beurteilen.\n8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 mitsamt der Verfügung vom 22. Mai 2013 sind aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\nIII.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG, ferner Art. 135a Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]) auf die Staatskasse zu nehmen.\n2.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n2.2 Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit im Falle des Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung der Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.2). Für das Einspracheverfahren war die Beschwerdeführerin aber rechtsschutzversichert. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist daher infolge fehlender Mittellosigkeit ohne Weiterungen abzuweisen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 und die Verfügung vom 22. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}