{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:28", "Checksum": "ccf7a27cf96b6b2e33840a0389baea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\nBezüglich der Ursache der Sehnenverletzung sowie der Beschwerden in der rechten Schulter führte Dr. K.______ aus, dass es rückwirkend schwierig sei zu beurteilen, ob diese Pathologien auf den Unfall im September 2012 zurückgeführt werden können. Zumindest gebe es in der medizinischen Literatur Publikationen zu Untersuchungen, wonach gewisse Traumamechanismen Ursache einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion sein können. Beim Auffahrereignis am 20. September 2012 sei davon auszugehen, dass die Krafteinwirkung auf die rechte Schulter passiv erfolgt sei. Der Unfall sei deshalb durchaus geeignet gewesen, die Schulterverletzung der Beschwerdeführerin zu verursachen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Es sei zwar möglich, dass die Sehnenverletzung bereits vor dem Unfall bestanden habe, sie aber asymptomatisch gewesen sei. Er tendiere jedoch dahin, dass die Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückzuführen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass mit den Erkenntnissen aus dem letzten MRI der rechten Schulter und der medizinischen Beurteilung durch Dr. K.______ der angefochtene Entscheid mitsamt der Einschätzung des Kreisarztes in einem neuen Licht erscheint. Bei den neuesten Befunden handelt es sich deshalb um Tatsachen, die zwar erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids aufgetaucht, für den vorliegenden Entscheid aber dennoch zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGE 99 V 98 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm Gegensatz zu Kreisarzt Dr. F.______ geht Dr. K.______ vom Vorliegen einer unfallbedingten Läsion der Schultersehne aus. Das Bestehen einer Sehnenverletzung an sich wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Hingegen bestreitet sie, dass die Beschwerdeführerin sich die Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Heckkollision im September 2012 zugezogen hat. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Dr. K.______ die Sehnenverletzung nicht nur als mögliche Folge des Unfalles sieht, sondern als die überwiegend wahrscheinliche. Der Arzt hält es lediglich für \"durchaus möglich\", dass die Partialläsion bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Dennoch bezeichnet er den Unfall als die (überwiegend) wahrscheinlichste aller in Betracht kommenden Ursachen (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 115 V 133 E. 8b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beruht die Beurteilung durch Dr. K.______ nicht nur auf dem Argument, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 55). Immerhin zieht er zur Begründung auch die Krafteinwirkung anlässlich des Unfalls, die gesamte medizinische Aktenlage sowie die medizinische Literatur heran. Da Dr. K.______ ausserdem von einer passiven Krafteinwirkung auf die rechte Schulter ausging, tut nichts zur Sache, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall die Schulter anschlug oder nicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.3 Auch wenn die Untersuchung im Spital J.______ und die Einschätzung durch Dr. K.______ von der Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegeben wurden, kommen dadurch Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme von Dr. F.______ auf. Die neuesten Erkenntnisse lagen ihm anlässlich seiner letzten Berichterstattung am 13. Mai 2013 denn auch nicht vor. Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin leide nicht mehr an einer unfallbedingten, organischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sind an den Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes auch nur geringe Zweifel auszumachen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen, indem sie medizinisch untersuchen lässt, ob die Partialläsion der Supraspinatussehne eine Unfallfolge ist. Einer interdisziplinären Begutachtung bedarf es vorliegend (vorerst) jedoch nicht, zumal sich bei der Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den übrigen Beschwerden bislang keine besonderen Schwierigkeiten ergeben haben (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.4 Liegen bei der Beschwerdeführerin allenfalls noch körperlich nachweisbare und auf den Unfall zurückführbare Gesundheitsmängel vor, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ihr noch eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands einstellt. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen und es sind der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Heilbehandlung und Taggelder auszurichten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8. |\n||||||||||\n|\n8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die radikuläre Beschwerdesymptomatik des Halswirbelsäulenbereichs nicht unfallkausal ist. Hingegen sind bezüglich der rechten Schulter aufgrund der im MRI des Spitals J.______ erhobenen Befunde sowie der Stellungnahme von Dr. K.______ Zweifel an der Einschätzung von Dr. F.______ angebracht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb abklären, inwieweit die diagnostizierte Schultersehnenverletzung auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden kann. Allenfalls wird sie hierzu ein Gutachten einholen. Danach wird sie erneut prüfen, ob der Fall abgeschlossen werden kann und anschliessend den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung beurteilen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}