{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:28", "Checksum": "ccf7a27cf96b6b2e33840a0389baea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von einer Diskushernie herstammende radikuläre Symptomatik beim Wirbelkörper C6 habe ihre Ursache im Unfallereignis vom 20. September 2012. Hierzu nahm Dr. F.______ als einziger Mediziner Stellung. Am 2. April 2013 führt er aus, gemäss Dr. H.______ bestehe rechts eine Sensibilitätsveränderung im Bereich C6. Die Diskushernie sei jedoch eher linksbetont. Eine Empfindungsstörung habe zuvor nicht bestätigt werden können. Weder in der kreisärztlichen Untersuchung noch während des ambulanten Assessments hätten sich Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik gefunden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen seien keine Sensibilitätsstörungen dokumentiert. Bei einer richtungsweisenden Verschlimmerung einer Diskopathie müsste die Radikulopathie, welche durch eine Kompression verursacht werde, innerhalb weniger Stunden auftreten. Des Weitern finde sich keine motorische Auffälligkeit. Am 30. April 2013 fügte er ergänzend an, elektrophysiologisch habe keine strukturelle Läsion nachgewiesen werden können. Auch die Neurochirurgen der Klinik I.______ seien bezüglich eines radikulären Syndroms zurückhaltend und beurteilten den Zusammenhang der Diskushernie als fraglich. Aufgrund des Verlaufs mit den anfänglich unauffälligen klinischen Befunden sowohl im Dokumentationsbogen wie auch während des Assessments sei eine richtungsweisende Verschlimmerung einer vorbestehend degenerativ veränderten Halswirbelsäule nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Soweit die Beschwerdeführerin gegen diese in sich stimmige und schlüssige Beurteilung des Kreisarztes vorbringt, ein rezidivierendes Einschlaf- und Einklemmgefühl im Bereich des thorakolumbalen Übergangs rechts habe bereits beim Assessment in der Klinik D.______ Eingang in den medizinischen Bericht gefunden, so ist sie darauf hinzuweisen, dass als medizinische Erfahrungstatsache gilt, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache davon in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (statt vieler: BGer-Urteil 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2; U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2). Vorliegend war das Unfallereignis weder besonders schwer noch war es geeignet, eine Diskushernie zu verursachen (siehe dazu die biomechanische Kurzbeurteilung vom 7. März 2013). Medizinisch ausgewiesen sind die Symptome der Diskushernie unbestrittenermassen nicht unverzüglich nach dem Unfall, sondern frühestens im Assessment der Klinik D.______, also rund eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, das Unfallereignis habe eine bereits bestehende Diskushernie nur ausgelöst, aber nicht verursacht (vgl. BGer-Urteil 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1). Entsprechend ist irrelevant, ob Dr. F.______ die Diagnose der Sensibilitätsstörung am 2. April 2013 als neu erachten durfte oder nicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 An der Beurteilung durch Dr. F.______, wonach die Beschwerden aufgrund eines radikulären Symptoms nicht unfallbedingt sind, bestehen daher keine Zweifel und es ist darauf abzustellen. Gegenteilige medizinische Auffassungen wurden nicht geäussert. Die Einholung eines Gutachtens zur Beschwerdesymptomatik C6 würde somit keine neuen rechtserheblichen Tatsachen zu Tage fördern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nWas die Beschwerden an der rechten Schulter anbetrifft, so erscheint in Würdigung der dargestellten medizinischen Berichte und Stellungnahmen (vgl. oben E. II/5) zunächst als fraglich, ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin auf einem organischen Korrelat beruhen, das auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.1 Nach Anhebung der Beschwerde wurde nun aber am 24. September 2013 in einem MRI im Spital J.______ festgestellt, dass die Supraspinatussehne der rechten Schulter gelenkseitig teilweise verletzt ist. Zudem zeigte sich im subacromialen Raum zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette ein ausgedehntes, teils entzündliches, teils vernarbtes Bursagewebe. Oberarzt Dr. med. K.______ äussert sich dazu in seinem Bericht vom 14. November 2013 dahingehend, dass die vormals klinisch festgestellte, subacromiale Reizsymptomatik von der Sehnenläsion hergerührt habe. Aufgrund der anhaltenden Beschwerdesymptomatik und der erhobenen Befunde sei ein operativer Eingriff erforderlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}