{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:28", "Checksum": "ccf7a27cf96b6b2e33840a0389baea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n5.2 Am 7. Januar 2013 nahm Suva-Kreisarzt Dr. med. F.______, FMH Chirurgie, eine Untersuchung vor. Er diagnostizierte ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit einer Tendinopathie der Supraspinatussehne und ausgeprägten Myogelosen. Seiner Auffassung zufolge sei aufgrund des Unfallmechanismus eine strukturelle Läsion der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Passend dazu finde sich im MRI-Bericht eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Es seien keine Hinweise auf eine Schulterschleimbeutelentzündung erkennbar. Mit den degenerativen Veränderungen könnten die beklagten, teilweise nuchal und in die Hand ausstrahlenden Beschwerden nicht ausreichend erklärt werden. Am ehesten seien die Schmerzen weichteilbedingt zu erklären. Unter Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sollte bis anfangs Februar mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sein. Bis Ende April 2013 sei von einem stabilen Zustand auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Dr. C.______ berichtete am 15. Februar 2013 gegenüber Dr. F.______, die Beschwerdeführerin klage immer noch über sehr starke Schmerzen im Bereich der oberen zervikalen Areale, über ein Einschlafgefühl über dem Schulterblatt und über eine Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm. Er habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verordnet, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv in keiner Weise arbeitsfähig fühle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm MRI der Halswirbelsäule vom 7. März 2013 konnte eine breitbasige Diskushernie C5/C6 mit möglicher beidseitiger C6-Tangierung festgestellt werden. Diese Diagnose stellte im Wesentlichen auch die Oberärztin der Neurologischen Praxis der Klinik G.______, Dr. med. H.______, FMH Neurologie, am 11. März 2013. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 2. April 2013 nahm Dr. F.______ erneut eine ärztliche Beurteilung vor. Zusammenfassend gab er an, dass durch die ihm vorliegenden Akten eine strukturelle Unfallfolge bis anhin nicht habe bestätigt werden können. Die von der Neurologin beschriebene radikuläre, also die Nervenwurzel betreffende, Symptomatik sei nicht weiter abgeklärt worden. Das späte Auftreten der Symptomatik spreche überwiegend wahrscheinlich gegen eine unfallkausale Pathologie. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Die Beschwerdeführerin begab sich am 11. und am 19. April sowie am 13. Mai 2013 in Behandlung in der Klinik I.______. Dort wurde eine breitbasige, rechtsbetonte Diskushernie C5/C6 bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 20. September 2012, eine Zervikozephalgie sowie eine Zervikobrachialgie rechts, vereinbar mit einem C6-Reizsyndrom diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eine deutliche Diskushernie C5/C6 mit Einengung der Nervenwurzel C6 beidseits. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien mit einem radikulären Reizsyndrom C6 rechts vereinbar. Elektrophysiologisch seien die Neurographien an den Armen normal, ebenso die Kurz-Elektromyografie für die Kennmuskulatur C5-C7. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 In der Folge nahm Dr. F.______ am 30. April 2013 eine abschliessende Beurteilung vor. Er verneinte einen Zusammenhang der von der Diskushernie herstammenden Nervenwurzelbeschwerden mit dem Unfall und fügte an, dass insgesamt eine namhafte Verbesserung aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 Am 13. Mai 2013 hielt der Assistenzarzt der Orthopädie der Klinik I.______ fest, von Seiten der Schulter könne strukturell lediglich eine Alteration im Sinne einer chronischen Schulterschleimbeutelentzündung festgestellt werden. Die übrigen Strukturen stellten sich intakt dar. Die ausgeprägten Beschwerden liessen sich dadurch nicht erklären. Nach einer Infiltration seien die Beschwerden unverändert gewesen, was zusätzlich für eine Pathologie ausserhalb des Schultergelenkes als Schmerzursache spreche. Hierzu führte Dr. F.______ am 25. Juni 2013 aus, dass auch dieser Bericht keine strukturellen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweise. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Vor allem gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen folgerte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass bei der Beschwerdeführerin keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbaren, unfallkausalen, strukturellen Läsionen vorhanden seien. Da keine widersprechenden medizinischen Einschätzungen bei den Akten lägen, stehe ausser Frage, dass sich bildgebend oder mit anderweitigen apparativen medizinischen Methoden eine relevante, unfallbedingte, objektivierbare Gesundheitsschädigung mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen lasse. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten, rechtserheblichen Zusammenhang der heute noch geklagten Beschwerden (ohne organisches Korrelat) mit dem Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}