{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:28", "Checksum": "ccf7a27cf96b6b2e33840a0389baea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.4 Weil die Suva in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedenfalls nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Die Leistungen seien eingestellt worden, obwohl sie nach wie vor an unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen leide und insofern von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands zu erwarten sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits anerkennt, dass die typischen Schleudertrauma-Beschwerden vom Unfall her stammen. Sie bestreitet indessen, dass diese eine am Körper nachweisbare Ursache haben und von Relevanz für die Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Zu prüfen ist deshalb vorab, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisbare Beschwerden vorhanden sind, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden können. Steht eine solche körperliche Beeinträchtigung in leistungsbegründendem Ausmass fest, ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 20. Juni 2013 abgeschlossen hat und gegebenenfalls ist eine Renten- und Integritätsentschädigungsprüfung vorzunehmen. Sind hingegen keine Beeinträchtigungen der Gesundheit mit körperlichem Substrat auszumachen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu beurteilen. Ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall nicht gegeben, können die Leistungen in der Regel ohne Einholung eines inter- bzw. polydisziplinären Gutachtens eingestellt werden (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Unmittelbar nach dem Unfall gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei St. Gallen gegenüber zu Protokoll, sie leide an Nackenschmerzen (vgl. Polizeirapport vom 15. November 2012). Am 21. September 2012, 15.40 Uhr, begab sie sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Hausarzt Dr. med. C.______, FMH Allgemeinmedizin. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 21. September 2012 hielt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin den Kopf während des Unfalls nicht angeschlagen habe. Vor dem Unfall habe sie an keinen behandlungsbedürftigen Beschwerden gelitten. Seit dem Unfall klage sie über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Dr. C.______ diagnostizierte Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde im Sinne einer verminderten Beweglichkeit und punktuellen Druckschmerzhaftigkeit im Schultergürtel- und Nackenbereich. Parästhesien oder Sensibilitätsdefizite stellte er keine fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm Erhebungsblatt für die Abklärung von Halswirbelsäulen-Fällen vom 24. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei anlässlich des Unfalls weder mit dem Kopf noch mit einem anderen Körperteil irgendwo angeprallt. Auf den Unfall sei sie nicht gefasst gewesen. Innert Stunden nach dem Unfall hätten sich Atembeschwerden, Oberkörperschmerzen, Schlafprobleme, Schulterschmerzen, Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Kopfschmerzen, Schwindel und Nackenstarre eingestellt. Vor dem Unfall habe sie an migräneartigen Kopfschmerzen gelitten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 26. Oktober 2012 führte die Beschwerdeführerin anlässlich eines Standortgespräches gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe Schmerzen im Rücken, von der Lenden- bis zur Halswirbelsäule. Zudem habe sie Probleme beim Drehen des Kopfes, könne nicht lange schmerzfrei sitzen und beim Bücken und Aufrichten werde es ihr schwindlig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn einem ambulanten Assessment in der Klinik D.______ am 7. November 2012 klagte die Beschwerdeführerin unter anderem über Dauerschmerzen im Schulterbereich und über ein Einschlafgefühl bezüglich der vertebralen Muskulatur im thorakolumbalen Übergangsbereich. Überdies berichtete sie von einem Kopfanprall am Lenkrad. Der Assistenzarzt und der stellvertretende Medizinische Leiter zogen den Schluss, dass die rechte Schulter einer kernspintomographischen Abklärung zu unterziehen sei. Bei etwas auffälligem Schmerzverhalten und mässiger Leistungsbereitschaft spreche nach Absolvierung einer Therapie nichts gegen die baldige Suche einer neuen Arbeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. C.______ führte am 27. November 2012 aus, bei der Beschwerdeführerin zeigten sich zunehmend persistierende Schmerzen in der Schulter rechts. Sie weigere sich standhaft die Arbeit aufzunehmen, bevor die rechte Schulter nicht abgeklärt worden sei. Das in der Folge im Spital E.______ am 7. Dezember 2012 angefertigte MRI der rechten Schulter zeigte eine Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne im Bereich des Tuberculum majus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}