{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00082_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=298&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f184557666b294ddba7dfcd2c4fe71ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00082", "VG.2014.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:28", "Checksum": "ccf7a27cf96b6b2e33840a0389baea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00082 (VG.2014.93)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 12. März 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00082 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUVG-Leistungen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die bei der Suva versicherte A.______ erlitt am 20. September 2012 eine Heckkollision. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. November 2012 brachte sie ihr Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen in Uznach zum Stillstand, als ein Lenker mit seinem Fahrzeug in den hinter ihr positionierten Lieferwagen prallte, wodurch dieser mit ihrem Fahrzeug zusammenstiess. Sie erlitt ein Schleudertrauma und es stellten sich bei ihr diverse Beschwerden ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 A.______ war seit 1. Juli 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus gemeldet. Zuvor arbeitete die gelernte Pflegeassistentin mit einem Pensum von 40 % im Restaurant […] im Hausdienst. Ihr Hausarzt schrieb sie ab dem 21. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Dennoch führte sie ab Mitte Juli 2012 bis anfangs März 2013 in einem Pensum von zwei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten in einem Privathaushalt durch. Nach dem Unfallereignis übernahm die Suva die Kosten für die Heilbehandlung und richtete A.______ ab 23. September 2012 Taggelder in der Höhe von Fr. 35.35 aus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 22. Mai 2013 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 20. Juni 2013 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es lägen keine adäquaten Unfallfolgen mehr vor. Dagegen erhob A.______ am 21. Juni 2013 Einsprache. Die Suva wies die Einsprache am 22. Juli 2013 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nA.______ gelangte am 16. September 2013 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids mitsamt der ihm zugrunde liegenden Verfügung sowie die Weitergewährung von Heilungskosten und Taggeldleistungen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Beschwerde sowie zu den von A.______ am 18. Oktober 2013 nachgereichten medizinischen Unterlagen liess sich die Suva am 14. November 2013 vernehmen. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2013 legte A.______ einen weiteren Arztbericht ins Recht, wozu die Suva am 25. November 2013 Stellung nahm. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt. Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggelder dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ausserdem fallen Heilbehandlung und Taggelder dahin, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss UVG nicht erfüllt sind, jedoch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem (versicherten) Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Gesundheitsschädigung, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 117 V 359 E. 4a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}