| |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| | Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist. Folglich hat der Beschwerdegegner zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage verfügt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |