Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals vergeblich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig und nur für die jeweilige Kontrollperiode einzureichen hat. Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldens und den konkreten Umständen des Einzelfalls erscheint eine Einstellung der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen nicht als unangemessen. | |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| | Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist.