2.4 der gleichen Weisung bei Einreichen der Arbeitsbemühungen nach dem fünften Kalendertag des Folgemonats und bei Einreichen einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zwei zusätzliche Einstelltage in Abzug gebracht werden. Bei einem Maximalwert von neun Einstelltagen bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen abzüglich der zwei zusätzlichen Einstelltagen für die schriftliche Stellungnahme ergibt sich somit eine Einstellung von sieben Tagen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals vergeblich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig und nur für die jeweilige Kontrollperiode einzureichen hat.