| |||||||| | | |||||||| | 5.2 Gemäss Einstellraster ist bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgesehen, wobei von einem leichten Verschulden ausgegangen wird (AVIG-Praxis/D72). Gemäss Ziff. 1.1 der internen Weisung des Beschwerdegegners dient als Grundwert für die Berechnung der Einstelltage der Maximalwert im jeweiligen Einstellraster des SECO, wobei gemäss Ziff. 2.4 der gleichen Weisung bei Einreichen der Arbeitsbemühungen nach dem fünften Kalendertag des Folgemonats und bei Einreichen einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zwei zusätzliche Einstelltage in Abzug gebracht werden.