| |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte siebentägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er nicht willentlich keine Arbeitsbemühungen gemacht habe und diese kausale Abstrafung von sieben Tagen daher schon fast an Willkür grenze. | |||||||| | | |||||||| | 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).