Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 26. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 nicht rechtzeitig eingereicht und auch keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht, weshalb er mangels genügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte siebentägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist.