26 Abs. 2bis AVIV in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). Seit 1. April 2011 hat somit bereits das erstmalige verspätete Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen zur Konsequenz, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGer-Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1). Trotz allfälliger genügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode ist damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, falls der Nachweis ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht wurde. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 26. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen.