AVIV genannten Frist nachweisen muss. Inwiefern diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. | |||||||| | | |||||||| | 4.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die zuständige Amtsstelle seit der Änderung von Art. 26 AVIV per 1. April 2011 nicht mehr gehalten war, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen anzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 2bis AVIV in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung).