| |||||||| | | |||||||| | 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die beschwerdegegnerischen Ausführungen nicht. Er selbst reichte mit seiner Einsprache vom 15. August 2013 ein vom 7. August 2013 datiertes Gesprächsprotokoll eines Beratungstermins beim RAV ein, anlässlich welchem die rechtzeitige Einreichung der Arbeitsbemühungen für den jeweiligen Monat nochmals intensiv besprochen worden war. Der Beschwerdeführer wurde folglich mehrfach darauf hingewiesen, dass er für die entsprechende Kontrollperiode nur die persönlichen Arbeitsbemühungen des jeweiligen Monats innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV genannten Frist nachweisen muss.