| |||||||| | | |||||||| | 4.1 Der Beschwerdegegner führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des durchgeführten Informationstages am 8. Mai 2013 sowie im Erstgespräch vom 22. Mai 2013 über die Anforderungen des RAV informiert und darauf hingewiesen worden sei, dass er die persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils dokumentieren und bis am fünften Tag Folgemonats – und falls dieser auf einen Sonntag oder Feiertag falle, bis am darauffolgenden Werktag – beim RAV einreichen müsse (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Anlässlich des Erstgesprächs seien auch die Arbeitsbemühungen, welche er vor der Anmeldung beim RAV vorgenommen habe, geprüft und als genügend beurteilt worden.