Die Einstellung der Anspruchsberechtigung für sieben Tage gemäss dem Einstellraster des SECO sei daher zu Recht erfolgt. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 erst in seiner Einsprache vom 15. August 2013 und somit zu spät eingereicht hat. Strittig und zu prüfen ist lediglich, ob der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist. | |||||||| | | |||||||| | 4.1