| |||||||| | | |||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode vom Juli 2013 nicht wie in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehen bis am 5. August 2013 eingereicht und sich somit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung für sieben Tage gemäss dem Einstellraster des SECO sei daher zu Recht erfolgt.