Um aufzuzeigen, dass er unter keinen Umständen habe arbeitslos werden wollen, habe er dem RAV eine chronologische Auflistung seiner früheren Arbeitsbemühungen während und nach der Kündigungszeit eingereicht. Zudem habe er sowohl das RAV als auch den Beschwerdegegner wiederholt auf seine schwierige Situation sowie die arbeitsrechtliche Streitigkeit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber aufmerksam gemacht und dabei auch erwähnt, dass er bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Es sei deshalb nicht angezeigt, ihn aufgrund eines einmaligen Missverständnisses in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage einzustellen. | |||||||| | | |||||||| | 3.2