Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie der ergänzenden Stellungnahme sinngemäss geltend, er habe mündlich und schriftlich immer kommuniziert, dass er für den Monat Juli 2013 Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 22. Mai 2013 habe er zwei Ordner mit Bewerbungsunterlagen vorweisen können, jedoch hätten diese niemanden interessiert. Um aufzuzeigen, dass er unter keinen Umständen habe arbeitslos werden wollen, habe er dem RAV eine chronologische Auflistung seiner früheren Arbeitsbemühungen während und nach der Kündigungszeit eingereicht.