26 Abs. 3 AVIV). Der von der versicherten Person monatlich zu erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E. 3c). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie der ergänzenden Stellungnahme sinngemäss geltend, er habe mündlich und schriftlich immer kommuniziert, dass er für den Monat Juli 2013 Arbeitsbemühungen nachweisen könne.