Da er keine Bemühungen für den Monat Juli 2013 eingereicht hatte, forderte das RAV ihn gleichentags zur Stellungnahme auf und teilte ihm mit, dass die Bemühungen vom Mai/Juni 2012 nicht akzeptiert werden könnten. Es sei ihm bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Mai 2013 mitgeteilt worden, dass jeweils die aktuellen, die jeweilige Kontrollperiode betreffenden persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht werden müssten und nicht jene von 2012. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Am 1. August 2013 nahm A.______ zu den fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 Stellung. Es treffe nicht zu, dass er keine Arbeitsbemühungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2013 nachweisen könne.