{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00081_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=208&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "00a9652b640eb32258eeb6b30ecdfc47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00081", "VG.2014.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:55", "Checksum": "f86363157f147a6f2d2f5c59dabe84c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE, in der seit Januar 2007 gültigen Fassung) einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle (KAST)/RAV (AVIG-Praxis/D) erlassen. Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1 vom 22. August 2011). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Gemäss Einstellraster ist bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgesehen, wobei von einem leichten Verschulden ausgegangen wird (AVIG-Praxis/D72). Gemäss Ziff. 1.1 der internen Weisung des Beschwerdegegners dient als Grundwert für die Berechnung der Einstelltage der Maximalwert im jeweiligen Einstellraster des SECO, wobei gemäss Ziff. 2.4 der gleichen Weisung bei Einreichen der Arbeitsbemühungen nach dem fünften Kalendertag des Folgemonats und bei Einreichen einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zwei zusätzliche Einstelltage in Abzug gebracht werden. Bei einem Maximalwert von neun Einstelltagen bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen abzüglich der zwei zusätzlichen Einstelltagen für die schriftliche Stellungnahme ergibt sich somit eine Einstellung von sieben Tagen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals vergeblich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig und nur für die jeweilige Kontrollperiode einzureichen hat. Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldens und den konkreten Umständen des Einzelfalls erscheint eine Einstellung der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen nicht als unangemessen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6. |\n||||||||\n|\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist. Folglich hat der Beschwerdegegner zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage verfügt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}