{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00081_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=208&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "00a9652b640eb32258eeb6b30ecdfc47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00081", "VG.2014.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:55", "Checksum": "f86363157f147a6f2d2f5c59dabe84c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie der ergänzenden Stellungnahme sinngemäss geltend, er habe mündlich und schriftlich immer kommuniziert, dass er für den Monat Juli 2013 Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 22. Mai 2013 habe er zwei Ordner mit Bewerbungsunterlagen vorweisen können, jedoch hätten diese niemanden interessiert. Um aufzuzeigen, dass er unter keinen Umständen habe arbeitslos werden wollen, habe er dem RAV eine chronologische Auflistung seiner früheren Arbeitsbemühungen während und nach der Kündigungszeit eingereicht. Zudem habe er sowohl das RAV als auch den Beschwerdegegner wiederholt auf seine schwierige Situation sowie die arbeitsrechtliche Streitigkeit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber aufmerksam gemacht und dabei auch erwähnt, dass er bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Es sei deshalb nicht angezeigt, ihn aufgrund eines einmaligen Missverständnisses in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage einzustellen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode vom Juli 2013 nicht wie in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehen bis am 5. August 2013 eingereicht und sich somit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung für sieben Tage gemäss dem Einstellraster des SECO sei daher zu Recht erfolgt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\nVorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 erst in seiner Einsprache vom 15. August 2013 und somit zu spät eingereicht hat. Strittig und zu prüfen ist lediglich, ob der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdegegner führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des durchgeführten Informationstages am 8. Mai 2013 sowie im Erstgespräch vom 22. Mai 2013 über die Anforderungen des RAV informiert und darauf hingewiesen worden sei, dass er die persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils dokumentieren und bis am fünften Tag Folgemonats – und falls dieser auf einen Sonntag oder Feiertag falle, bis am darauffolgenden Werktag – beim RAV einreichen müsse (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Anlässlich des Erstgesprächs seien auch die Arbeitsbemühungen, welche er vor der Anmeldung beim RAV vorgenommen habe, geprüft und als genügend beurteilt worden. Die Arbeitsbemühungen für die Monate Mai und Juni 2013 seien rechtzeitig eingereicht und als genügend beurteilt worden, obschon er im Monat Juni 2013 nur ältere Arbeitsbemühungen aus den Jahren 2008 und 2009 habe nachweisen können. Die zuständige RAV-Mitarbeiterin habe ihm daraufhin nochmals erklärt, dass er für die entsprechenden Monate nur die Arbeitsbemühungen des jeweiligen Monats ausweisen müsse – diese dafür in gewünschter Anzahl und Qualität. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die beschwerdegegnerischen Ausführungen nicht. Er selbst reichte mit seiner Einsprache vom 15. August 2013 ein vom 7. August 2013 datiertes Gesprächsprotokoll eines Beratungstermins beim RAV ein, anlässlich welchem die rechtzeitige Einreichung der Arbeitsbemühungen für den jeweiligen Monat nochmals intensiv besprochen worden war. Der Beschwerdeführer wurde folglich mehrfach darauf hingewiesen, dass er für die entsprechende Kontrollperiode nur die persönlichen Arbeitsbemühungen des jeweiligen Monats innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV genannten Frist nachweisen muss. Inwiefern diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die zuständige Amtsstelle seit der Änderung von Art. 26 AVIV per 1. April 2011 nicht mehr gehalten war, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen anzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 2bis AVIV in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). Seit 1. April 2011 hat somit bereits das erstmalige verspätete Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen zur Konsequenz, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGer-Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1). Trotz allfälliger genügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode ist damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, falls der Nachweis ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht wurde. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 26. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 nicht rechtzeitig eingereicht und auch keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht, weshalb er mangels genügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\nZu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte siebentägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er nicht willentlich keine Arbeitsbemühungen gemacht habe und diese kausale Abstrafung von sieben Tagen daher schon fast an Willkür grenze. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}