{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00081_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=208&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "00a9652b640eb32258eeb6b30ecdfc47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00081", "VG.2014.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:55", "Checksum": "f86363157f147a6f2d2f5c59dabe84c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00081 (VG.2014.6)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 15. Januar 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2013.00081 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Am 1. Mai 2013 meldete sich A.______ im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 26. Juli 2013 reichte er beim RAV das Formular für seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 ein, wobei jedoch nur solche vom Mai 2012 aufgeführt wurden. Da er keine Bemühungen für den Monat Juli 2013 eingereicht hatte, forderte das RAV ihn gleichentags zur Stellungnahme auf und teilte ihm mit, dass die Bemühungen vom Mai/Juni 2012 nicht akzeptiert werden könnten. Es sei ihm bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Mai 2013 mitgeteilt worden, dass jeweils die aktuellen, die jeweilige Kontrollperiode betreffenden persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht werden müssten und nicht jene von 2012. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Am 1. August 2013 nahm A.______ zu den fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 Stellung. Es treffe nicht zu, dass er keine Arbeitsbemühungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2013 nachweisen könne. Ausserdem reichte er weitere Arbeitsbemühungen vom Mai 2013 ein mit dem Hinweis, dass einige Bewerbungen für die Monate Juni, Juli und August 2013 noch in Bearbeitung oder offen seien und er diese im August 2013 einreichen werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.3 Am 5. August 2013 meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (Arbeitsamt) die fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 und beantragte eine Einstellung der Anspruchsberechtigung gemäss vorgesehenem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.4 Das Arbeitsamt verfügte am 5. August 2013 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage. Die am 15. August 2013 dagegen erhobene Einsprache, welche nun die getätigten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2013 enthielt, wies das Arbeitsamt am 16. August 2013 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Am 10. September 2013 reichte A.______ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. August 2013 sowie der Verfügung vom 5. August 2013. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 In seiner unaufgeforderten Beschwerdeergänzung vom 8. Oktober 2013 hielt A.______ an seinen Anträgen fest. Das Arbeitsamt schloss in seinen Eingaben vom 20. September 2013 und 11. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Dabei hat sie alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, Art 17 N 12). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung, ob diese Bemühungen genügend oder ungenügend sind, kommt es nicht auf den Erfolg an, sondern auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a, mit Hinweis). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Der von der versicherten Person monatlich zu erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E. 3c). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|"}