Da von weiteren (medizinischen) Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 124 V 94 E. 4b). | |||||||| | | |||||||| | 7. | |||||||| | Schliesslich ist der Beschwerdeführerin auch nicht zu folgen, soweit sie eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids rügt. So war es ihr durchaus möglich zu erkennen, worauf die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid stützte und weshalb diese ihre Leistungspflicht verneinte. Die damit implizit vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. | |||||||| | | |||||||| | Die Beschwerde ist daher abzuweisen.