| |||||||| | | |||||||| | 6.5 Daraus ergibt sich, dass weder eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG noch eine solche gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erstellt ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerden ausschliesslich, vorwiegend oder zumindest überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. | |||||||| | | |||||||| | Nach dem Gesagten besteht bezüglich der rechten Schulterbeschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Da von weiteren (medizinischen) Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 124 V 94 E. 4b).