Da die Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten erledigte, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. | |||||||| | | |||||||| | 6.4.6 Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dar, weshalb die Aussage von Dr. L.______, dass seit Jahren Schulterbeschwerden bestünden, welche in letzter Zeit zugenommen hätten, falsch ist oder auf einem Missverständnis beruht. Daran vermögen die Berichte von Dr. J.______ nichts zu ändern, liegen zwischen seiner Beurteilung und derjenigen durch Dr. L.______ doch mehr als fünf Jahre.