Sie sei zwar unzählige Male wiederholt worden, was aber nicht zur Folge habe, dass der erforderliche Kraftaufwand zu addieren sei und somit eine kraftvolle Bewegung resultiere (VGer-Urteil VG.2007.00159 vom 17. Dezember 2008 E. III/5d). Das Bundesgericht bemerkte weiter, dass weder der Kreisarzt noch der Betriebsinhaber davon ausgegangen seien, dass lediglich ein Pressdruck von zehn Gramm zur Verleimung notwendig sei. Dennoch qualifizierte es die Tätigkeit als leicht (BGer-Urteil 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 4.2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht durchdringt. | |||||||| | | |||||||| | 6.4.5