| |||||||| | | |||||||| | Der Beschwerdeführerin ist mit Verweis auf die vorgelegte, ausführliche Dokumentation über das Griffkorkenverleimen vom 1. September 2013 und die ergänzenden Ausführungen wie sich zehn Gramm anfühlen vom 12. Dezember 2013 jedoch darin beizupflichten, dass eine Griffkorkenverleimung mit einem Pressedruck von nur zehn Gramm wohl als unmöglich erscheint. Dagegen verkennt sie, dass weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht in den älteren Urteilen von einer Körperbelastung von lediglich zehn Gramm Pressedruck pro Griffkorken ausgingen.