Neue Vorbringen, welche an diesen Feststellungen etwas ändern würden, sind keine ersichtlich, zumal der Beurteilung der Handbeschwerden vorwiegend dieselben Beweise der Beschwerdeführerin zugrunde lagen (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2007.00159 E. III/7b). | |||||||| | | |||||||| | Der Beschwerdeführerin ist mit Verweis auf die vorgelegte, ausführliche Dokumentation über das Griffkorkenverleimen vom 1. September 2013 und die ergänzenden Ausführungen wie sich zehn Gramm anfühlen vom 12. Dezember 2013 jedoch darin beizupflichten, dass eine Griffkorkenverleimung mit einem Pressedruck von nur zehn Gramm wohl als unmöglich erscheint.