An der Qualifikation der damaligen Tätigkeit als eher leichte Arbeit vermögen diese Aussagen daher nichts zu ändern. | |||||||| | | |||||||| | Die Beschwerdegegnerin musste bei der Beurteilung der Schulterbeschwerden aber auch nicht auf die Belastungsangaben beim Griffkorkenverleimen zurückkommen. Die damals als eher leicht eingestufte Arbeit hat sich hinsichtlich der Schulterbeschwerden nicht zu einer schweren Arbeit gewandelt. Neue Vorbringen, welche an diesen Feststellungen etwas ändern würden, sind keine ersichtlich, zumal der Beurteilung der Handbeschwerden vorwiegend dieselben Beweise der Beschwerdeführerin zugrunde lagen (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2007.00159 E. III/7b).