Allgemein stellt er auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab und setzt sich beispielsweise nicht mit der Möglichkeit einer degenerativen Veränderung der Schulter auseinander, wie sie bereits von Dr. G.______ diagnostiziert wurde. | |||||||| | | |||||||| | 6.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Betriebsleiters der C.______AG gemäss Schreiben vom 19. April und diejenigen ehemaliger Mitarbeiter stützt, wurden diese Stellungnahmen bezüglich der früher geltend gemachten Handbeschwerden bereits durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht gewürdigt. An der Qualifikation der damaligen Tätigkeit als eher leichte Arbeit vermögen diese Aussagen daher nichts zu ändern.