| |||||||| | | |||||||| | 6.4.3 Weitere medizinische Stellungnahmen, welche sich explizit zur Kausalität zwischen den Leiden und der beruflichen Tätigkeit äussern, sind vorliegend keine ersichtlich. Dr. J.______ bringt lediglich vor, dass erhöhte Schmerzen bei Abduktionsbewegungen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe solche Bewegungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle ständig ausgeführt, wodurch die Schmerzen mit der Arbeit nicht mehr vereinbar gewesen seien und die Arbeitsstelle deshalb gekündigt worden sei. Es bestünden nach wie vor Schmerzen, wobei diese deutlich nachgelassen hätten, seit sie nicht mehr arbeite. | |||||||| | | |||||||| | Dr. J.___