Kann der Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. vorne E. II/2.3) nach der medizinischen Empirie allgemein aber nicht geleistet werden, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. So beispielsweise dann, wenn eine Krankheit in der Bevölkerung weit verbreitet ist, sodass ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 116 V 136 E. 5c, in fine). | |||||||| | | |||||||| | 6.4.2 Dr. D.