Eine solche kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, welche nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden kann, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte, die aber dennoch, aufgrund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen soll (BGE 126 V 183 E. 4b). Kann der Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. vorne E. II/2.3) nach der medizinischen Empirie allgemein aber nicht geleistet werden, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus.