Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein auslösendes Ereignis bestünde oder weshalb ein solches für die Anerkennung als Berufskrankheit entscheidend wäre. Der Verweis auf die über lange Zeit ausgeführte Arbeit in der Korkenverleimung und damit eine andauernde physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellen gerade keinen äusseren Faktor dar, welchem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 466 E. 2.2 und E. 4.1 ff., mit Hinweisen). | |||||||| | | |||||||| | 6.3