| |||||||| | | |||||||| | 6.2 Bei den Schulterbeschwerden handelt es sich um keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, da es am Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors im Sinne eines Auslösers mangelt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein auslösendes Ereignis bestünde oder weshalb ein solches für die Anerkennung als Berufskrankheit entscheidend wäre.