| |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| | 6.1 Übereinstimmend gelangten die behandelnden Ärzte zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an einer Tendinose der Supraspinatussehne bei zusätzlicher AC‑Gelenksarthrose und Acromion Typ III leide, was von den Parteien nicht bestritten wird. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Beschwerden und die damit verbundene Impingementsymptomatik durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurden. | |||||||| | | |||||||| | 6.2