am 28. Januar 2013 (recte: 28. März 2013) nachgewiesenen Beschwerden keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (recte: Art. 9 Abs. 1 UVG) darstellen würden, da sie nicht in der Liste im Anhang 1 der UVV aufgeführt seien. Des Weiteren handle es sich um eine epidemiologisch häufige Erkrankung im Bereich der oberen Extremität, wodurch ein stark überwiegend kausaler Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG nicht nachweisbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten geleistet, welche die Schulter belastet hätten.