Aufgrund der seit Jahren bestehenden Schulterbeschwerden sehe sie jedoch eine Operation als indiziert. Durch ein konservativeres Vorgehen mittels Infiltration und mehrmonatiger Physiotherapie sei keine dauerhafte Besserung zu erwarten. | |||||||| | | |||||||| | 5.6 Suva Kreisarzt Dr. D.______ äusserte sich am 26. April 2013 dahingehend, dass die von Dr. L.______ am 28. Januar 2013 (recte: 28. März 2013) nachgewiesenen Beschwerden keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (recte: Art. 9 Abs. 1 UVG) darstellen würden, da sie nicht in der Liste im Anhang 1 der UVV aufgeführt seien.